Öffentlich bestellt und vereidigt

Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt.

Die Folge: Auch Gutachter, die nicht vergleichbar qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Arbeitsmarkt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung den „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ (öbuv) vor. Diese Bezeichnung ist nach § 132a StGB gesetzlich geschützt. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen.

Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen überwiegend in die Hand der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (Handwerks-, Industrie- und Handels-, Ingenieur-.Landwirtschafs- und Architektenkammern) gelegt.

Bei dieser Zuständigkeitsregelung hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass die Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft aufgrund ihrer Personen- und Sachnähe am ehesten in der Lage sind, aus den eigenen Reihen für die Gutachtertätigkeit persönlich und fachlich geeignete Persönlichkeiten auszuwählen.

Die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Mannheim bestimmt die Grundlagen und die Vorraussetungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung. Auf eine solche öffentliche Bestellung und Vereidigung als Gutachter besteht kein Rechtsanspruch.

Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald nach §91 Nr.8 HwO einen anspruchsvollen Nachweis (durch das ablegen verschiedener Prüfungen) über seine “besondere Sachkunde” führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.

Bestellungsvoraussetzungen sind u.a., dass ein Sachverständiger nur öffentlich bestellt und vereidigt werden kann, wenn er in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Mannheim eingetragen ist, die persönliche Eignung besitzt, besonders sachkundig ist, die Fähigkeit hat, Gutachten zu erstatten und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Auch muss die Gewähr für Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, weisungsfrei, Gewissenhaftigkeit bei der Erstattung von Gutachten geboten sein.

Das Gutachten muss persönlich nach dem bestem Wissen und Gewissen erstellt werden.